Antworten auf häufige Fragen (FAQ)

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Hier finden Sie Informationen zu Rechtsgrundlagen.

Fernunterricht in Deutschland wird insbesondere geregelt durch

• den Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen (Staatsvertrag) und
• die Richtlinien für die Arbeit der ZFU (Richtlinien).
Diese Dokumente stehen auf unserer Webseite als Download zur Verfügung.

Ergänzend gelten je nach Lehrgang weitere bundes oder landesrechtliche Vorgaben, etwa das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder besondere Prüfungsverordnungen.

Der am 27. August 2026 vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) veröffentlichte Referentenentwurf zum Fernunterrichtsschutzgesetz entfaltet noch keine Wirkung.

Das Gesetzgebungsverfahren inklusive Beteiligung des Bundesrates ist noch nicht beendet. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist weiterhin in der bislang geltenden Fassung in Kraft (Stand September 2026).

Für Fernlehrgänge, die unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen, besteht weiterhin die Zulassungspflicht. Über aktuelle Entwicklungen halten wir Sie unter Aktuelles auf Homepage der ZFU auf dem Laufenden.

Die ZFU ist gem. Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags die für die Länder zuständige Behörde im Sinne

• des Fernunterrichtsschutzgesetzes,
•von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
• von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), und
• von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UstG), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.

Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrags nicht für den Hochschulbereich.

Die Erhebung von Gebühren durch die ZFU richtet sich insbesondere nach

• Art. 6 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen,
• dem Gebührengesetz NRW,
• der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW),
• der Tarifstelle 13.2 der AVerwGebO NRW,
• der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW).

Die Höhe der Gebühren hängt von der Art des Verfahrens ab und richtet sich insbesondere nach der Tarifstelle 13.2 der AVerwGebO NRW

Hier finden Sie Informationen zur Zulassungspflicht.

Ein Lehrgang ist zulassungspflichtig, wenn die gesetzlichen Merkmale des Fernunterrichts nach § 1 Absatz 1 FernUSG vorliegen:

•die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen,
•auf vertraglicher Grundlage,
•gegen Entgelt,
•die ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden
•und die Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten.

Zulassungsfrei sind hingegen solche Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen (§ 12 Absatz 1 Satz 3 FernUSG), sowie ergänzende Fernlehrgänge, die nur in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten nutzbar sind und kein eigenständiges Lehrgangsziel verfolgen (§ 18 FernUSG). Bei diesen Fernlehrgängen besteht jedoch die Pflicht, den Fernlehrgang gegenüber der ZFU anzuzeigen.

„Auf vertraglicher Grundlage“ bedeutet, dass zwischen dem Veranstaltenden und dem Teilnehmenden ein entsprechender Vertrag geschlossen wird.

Das Gesetz findet keine Anwendung auf Fernunterricht, der auf öffentlich-rechtlicher Grundlage veranstaltet wird (z. B. Studium an einer staatlichen Fernuniversität aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Immatrikulation, innerdienstlicher Fernunterricht einer Behörde), es sei denn, dass im Einzelfall ein privatrechtlich gestalteter Vertrag vorliegt.

Einen solchen Vertrag, bei dem auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 FernUSG vorliegen, nennt man „Fernunterrichtsvertrag“.

Die „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ ist weit zu verstehen.

Es kann sich um die Vermittlung von Wissen oder Fertigkeiten jeglicher Art handeln. Auf die inhaltliche und didaktische Qualität kommt es zunächst bei der Frage des Anwendungsbereichs nach § 1 FernUSG nicht an.

Die inhaltliche und didaktische Qualität wird im Rahmen der Zulassungsprüfung nach § 12 Abs. 2 FernUSG geprüft.

Wenn der Vertrag noch andere Leistungen umfasst (zum Beispiel eine individuelle Beratung oder persönliche Begleitung) kommt es auf den Schwerpunkt der vertraglichen Leistung an.

Liegt der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und nicht in der individuellen Beratung, ist das Merkmal nach § 1 FernUSG erfüllt (übergeordnetes Lehrgangsziel).

Eine Unterscheidung nach dem Schwerpunkt des Vertrags kann insbesondere bei sog. „Coaching-Verträgen“ von Bedeutung sein.

„Entgeltlich“ bedeutet, dass für die Teilnahme am Lehrgang eine Vergütung erhoben wird – unabhängig von der Höhe der Vergütung oder davon, ob die Zahlung einmalig, in Raten oder durch Dritte erfolgt.

Unentgeltliche Fernlehrgänge können zulassungspflichtig sein, wenn sie berufsbildend sind (§ 1 Abs. 2 und § 15 FernUSG).

„Die ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden“ bedeutet, dass sich der Lernende den Stoff anhand zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet.

Dieses Merkmal grenzt den Fernunterricht vom sog. „Direktunterricht“ ab. Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation erfolgt (zum Beispiel in einem Präsenzseminar).

Mischung aus Fernunterricht und Direktunterricht

Wenn vertraglich sowohl Fernunterricht als auch Direktunterricht vorgesehen ist, kommt es in der Regel darauf an, ob die Fernunterrichtsanteile die Direktunterrichtanteile zeitlich (quantitativ) überwiegen, also ob für die Fernunterrichtsanteile mehr Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

In Ausnahmefällen kann auch das inhaltliche (qualitative) Überwiegen der Fernunterrichtsanteile gegenüber der Direktunterrichtsanteile für die Bejahung von Fernunterricht ausreichen.

Besonderheiten beim Online-Unterricht:

Räumliche Trennung im Sinne von Fernunterricht liegt vor bei:

•zeitversetzen (asynchronen) Angeboten, zum Beispiel bei On-Demand-Videos, welche man jederzeit abrufen kann,
•zeitgleichem (synchronen) Unterricht ohne wechselseitige Kommunikationsmöglichkeit, also etwa bei reinen Livestreams, oder
•der Bereitstellung von Aufzeichnungen zeitgleichen (synchronen) Unterrichts, z.B. auf einer Lernplattform, wenn die Aufzeichnungen jederzeit angeschaut werden können und die synchrone Teilnahme dadurch entbehrlich wird.

Räumliche Trennung im Sinne von Fernunterricht liegt nicht vor bei:

•zeitgleichem (synchronen) Unterricht mit wechselseitiger (bidirektionaler) Kommunikationsmöglichkeit, wenn also – wie in Präsenz – live im Chat oder über eine Mikrofunktion Rückfragen gestellt werden können und beantwortet werden (Präsenzäquivalenz).

Die „Überwachung des Lernerfolgs“ (Lernerfolgskontrolle) bedeutet das Recht des Teilnehmenden, eine inhaltliche Überprüfung des persönlichen Lernfortschritts bzw. Lernerfolgs zu erhalten.

Das Merkmal soll Angebote mit echter Lernbetreuung von der reinen Lieferung von Lernmaterialien zum Selbststudium abgrenzen und ist entsprechend weit zu verstehen.

Es reicht, wenn der Vertrag ein Recht auf Lernerfolgskontrolle vorsieht. Auf die tatsächliche Durchführung kommt es für den Anwendungsbereich des FernUSG nicht an.

Mögliche vertraglich vereinbarte Lernerfolgskontrollen sind zum Beispiel:

•schriftliche Korrekturen,
•Single- bzw. Multiple-Choice-Tests,
•mündliche oder praktische Prüfungen,
•begleitender Unterricht mit Fragemöglichkeit,
•Frage-und-Antwort-Situationen,
•eine individuelle Anleitung zur Selbstüberprüfung des Gelernten,
•ein vertraglich zugesichertes Fragerecht zu den Kursinhalten,
•ein individuelles 1:1-Gespräch zum Erlernten,
•automatisierte Korrektur durch ein Lernmanagementsystem,
•ein Recht auf inhaltliches Feedback in einer Messenger-Gruppe.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Begriffe wie Lehrgang, Studium, Absolvent, Abschluss, Prüfung oder Zeugnis können ein Indiz für das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle sein.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet nach der Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge Anwendung, die sich ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB richten (sog. „B2B-Verträge“).

Grundsätzlich erfordert jeder Fernunterricht, der die Merkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt, eine staatliche Zulassung.

Zulassungsfrei sind die folgenden, anzeigepflichtigen Ausnahmen:

•Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen (§ 12 Absatz 1 Satz 3 FernUSG). Ob ein solcher „Hobby-Lehrgang“ vorliegt oder nicht, bestimmt sich insbesondere nach der beruflichen Verwertbarkeit der Lehrgangsinhalte.
•Ergänzende Fernlehrgänge, die nur in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten nutzbar sind und kein eigenständiges Lehrgangsziel verfolgen (§ 18 FernUSG). Ob ein solcher ergänzender Fernlehrgang vorliegt oder nicht, richtet sich insbesondere nach der Ergänzung eines anderen Lehrangebots und der fehlenden selbständigen Verwertbarkeit des Lehrgangs.
Bei diesen Fernlehrgängen besteht die gesetzliche Pflicht, den Fernlehrgang gegenüber der ZFU anzuzeigen. Hierfür müssen die verwendeten Unterlagen (Lehrmaterial und sonstige im Zusammenhang mit dem Lehrgang verwendete Materialien, Vertragsbedingungen und vorvertragliche Informationsmaterialien) eingereicht werden.

Ein Lehrgang dient ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung, wenn er keinerlei beruflichen, schulischen oder akademischen Nutzen verfolgt, sondern rein auf persönliche Hobbys, Vergnügen oder Entspannung abzielt.

Typische Beispiele sind Aquarell-Malkurse, Kochkurse für Hobby-Köche oder Schachkurse für Amateurspieler.

Ein ergänzender Fernlehrgang nach § 18 FernUSG liegt vor, wenn das Lehrgangsziel ausschließlich darin besteht, ein anderes Bildungsangebot unselbständig zu ergänzen und der Lehrgang nur in Verbindung mit diesem Angebot nutzbar ist.

Ein solcher Lehrgang zeichnet sich dadurch aus, dass er ohne den Hauptlehrgang nicht selbständig verwertbar und damit gegenstandslos wäre. Dies kann bei bestimmten Fortbildungen oder Vertiefungskursen der Fall sein, richtet sich grundsätzlich aber nach dem Einzelfall.

Ein Fernlehrgang darf beworben werden, sobald der Zulassungsantrag bei der ZFU eingegangen ist.

Verträge dürfen jedoch erst geschlossen werden, wenn die Zulassung erteilt wurde oder die Zulassungsfiktion gemäß § 12a Abs. 2 FernUSG eingetreten ist.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet auch auf ausländische Unternehmen Anwendung, wenn sich deren Fernunterrichtsangebote insgesamt oder teilweise an den deutschen Markt richten.

Fernlehrgänge von Anbietern mit Sitz im Ausland können genauso wie solche von Anbietern mit Sitz in Deutschland unter die Zulassungspflicht des FernUSG fallen.

Hier finden Sie Informationen zu den Folgen einer fehlender Zulassung.

Der Vertrieb eines zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ohne die erforderliche Zulassung kann erhebliche Folgen für den Veranstaltenden haben.

§ 7 FernUSG sieht für vor, dass Fernunterrichtsverträge, die ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen werden, nichtig sind.

Dies bedeutet, dass der Veranstalter in einem solchen Fall keine Rechtsgrundlage hat, das vereinbarte Entgelt zu fordern, oder zu behalten. Dies hat in der jüngeren Vergangenheit zur Geltendmachung von zahlreichen Rückzahlungsansprüchen durch Fernunterrichtsteilnehmer vor deutschen Zivilgerichten geführt.

Daneben stellt der Vertrieb oder das Vertreiben lassen eines Fernlehrgangs ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. Nr. 1 FernUSG dar.

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 21 Abs. 2 FernUSG).

Die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten mit Bezug zum Fernunterricht sind in § 21 Abs. 1 FernUSG geregelt.

Dazu gehören:

• der Vertrieb oder das Vertreiben lassen eines Fernlehrgangs oder dessen wesentlicher Änderung ohne die erforderliche Zulassung (Nr. 1);
•das Nichtanzeigen eines „Hobby-Lehrgangs“ nach § 12 Abs. 1 Satz 4 FernUSG oder eines ergänzenden Fernlehrgangs nach § 18 Satz 2 FernUSG (Nr. 2);
•Verstöße gegen bestimmte vorvertragliche Informationspflichten oder gegen Bestimmungen zur geschäftlichen Werbung nach § 16 FernUSG (Nr. 3);
•das Aufsuchen von Personen zum Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsschlusses entgegen § 17 Satz 1 FernUSG (Nr. 4);
•die nicht erfolgte, nicht rechtzeitige, nicht richtige oder nicht vollständige Erteilung von Auskünften beziehungsweise Vorlage von Unterlagen sowie das Nichtdulden von Besichtigungen entgegen § 20 Abs. 1 FernUSG (Nr. 5).

Ausreichend ist dabei auch ein fahrlässiger Verstoß.

Die Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 FernUSG können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro und die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 6 mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Dabei handelt es sich um Maximalbeträge, die Höhe des Bußgeldes bestimmt sich stets nach dem Einzelfall.

Hier finden Sie Informationen zu den Antragsarten.

Für Fernlehrgänge nach dem FernUSG gibt es im Wesentlichen drei Antragsarten:

• den Antrag auf Zulassung eines Lehrgangs,
• den Antrag auf vorläufige Zulassung, wenn das Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt und
• den Antrag auf Zulassung wesentlicher Änderungen eines bereits zugelassenen Lehrgangs.

Änderungen am Fernlehrgang sind der ZFU grundsätzlich mitzuteilen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 FernUSG).

Ein Antrag auf Zulassung einer wesentlichen Änderung ist zu stellen, wenn ein bereits zugelassener Fernlehrgang so verändert wird, dass die neue Fassung nicht mehr von der bestehenden Zulassung gedeckt ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG).

Das betrifft insbesondere Änderungen des Lehrgangsziels, der Zielgruppe, des inneren Aufbaus, zentraler Lerngebiete, Prüfungsformen oder die grundlegende Umgestaltung der Fernunterrichts- und Direktunterrichtsanteile.

Die ZFU kann auch selbst feststellen, dass eine mitgeteilte Änderung wesentlich ist und einen entsprechenden Änderungsantrag verlangen.

Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung.

Für die Antragstellung sind die von der ZFU bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden.

Der Zulassungsantrag ist auf dem aktuellen Antragsformular zu stellen. Gleiches gilt für Anträge auf vorläufige Zulassung und auf Zulassung wesentlicher Änderungen, die jeweils nach der von der ZFU vorgegebenen Struktur zu stellen sind.

Für bestimmte Konstellationen (zum Beispiel für die Übernahme eines bereits zugelassenen Fernlehrgangs oder für akkreditierte Fernstudiengänge) sind besondere Antragsformulare zu verwenden.

Ergänzende Angaben werden über die zugehörigen Anlagenvordrucke gemacht.

Alle Antragsformulare der ZFU finden Sie hier.

Nach den aktuellen Richtlinien können Antragsformulare digital über die von der ZFU vorgesehenen Einreichungswege übermittelt werden. Näheres hierzu ist im jeweiligen Antragsformular geregelt.

Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen.

Mit der Eingangsbestätigung zum Antrag wird für die Einreichung der Unterlagen ein Upload-Link mitgeteilt.

Dem Antrag sind alle im Antragsformular geforderten Anlagen und Lehrgangsunterlagen beizufügen.

Es kommt dabei auf die jeweilige Antragsart an. Die einzureichenden Unterlagen sind im jeweiligen Antragsformular detailliert genannt.

Die gesetzliche Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG beginnt erst bei Einreichung der vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen zu laufen.

Bei einem Antrag auf Zulassung sind im PDF-Format insbesondere einzureichen:

• Vertragsunterlagen
(Fernunterrichtsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen)
• vorvertragliches Informationsmaterial gem. § 16 FernUSG
(Pflichtinformationen nach EGBGB, Widerrufsbelehrung)
• abgeschlossene Lehrgangsplanung
• Formblatt zur Aufstellung der Dozenten, Moderatoren bzw. Korrektoren inklusive Angaben zur Leitung des Instituts und zur Pädagogischen Verantwortung
• Formblatt zur Lernmaterialaufstellung, ggf. inklusive Lehrmaterialien, die bereits in anderen, zugelassenen Fernlehrgängen verwendet werden
• die vollständigen Lernmaterialien und Lernerfolgskontrollen (Selbstlern- bzw. Fremdlernkontrollaufgaben sowie ggf. Prüfungsaufgaben; Lösungen und Bewertungshorizonte sowie ggf. ein Zugang zum Lernmanagementsystem)
Gegebenenfalls einzureichen sind:
• verwendetes Werbematerial,
• einschlägige Rechtsvorschriften, Rahmenlehrpläne und Prüfungsregelungen,
• Anweisungen bzw. Anleitungen für die Durchführung von Korrekturen,
• sonstige Arbeitsmaterialien,
• Teilnahmebescheinigung, Zeugnis, Zertifikat,
• Lernanleitung für Lehrgangsteilnehmende,
• aktuelle Akkreditierungsurkunde bei Fernstudiengängen.

Weitere Hinweise ergeben sich aus dem Leitfaden zur ZFU Zulassung, der als Download zur Verfügung steht, und aus der Eingangsbestätigung zum Antrag. Die ZFU kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen anfordern (§ 20 FernUSG).

Nach Zusendung des Antragsformulars wird für die Einreichung der Unterlagen in der Regel ein Upload-Link bereitgestellt. Über diesen Link können die einzureichenden Unterlagen im PDF-Format hochgeladen werden.

Die Unterlagen müssen dem Verfahren eindeutig zugeordnet werden können. Es ist darauf zu achten, dass sich die Unterlagen inhaltlich nicht widersprechen. Insbesondere sind Widersprüche zu den Angaben im Antragsformular zu vermeiden. Widersprüche sind zum Beispiel abweichende Angaben zu Lehrgangsdauer, Lehrgangsziel, Teilnahmevoraussetzungen, Prüfungsformen oder Materialumfang im Vergleich zum Antragsformular und Anlagen.

Sobald sämtliche Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei eingereicht wurden, beginnt die gesetzliche Fiktionsfrist von drei Monaten (§ 12a Abs. 2 FernUSG).

Die ZFU kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn dies für die Prüfung erforderlich ist.

Solange die Unterlagen nicht vollständig sind, kann mit der Prüfung des Antrags nicht begonnen werden und beginnt die gesetzliche Fiktionsfrist gemäß § 12a Abs. 2 FernUSG nicht zu laufen.

In diesem Fall weist die ZFU auf das Fehlen der Unterlagen hin und setzt eine Frist zur Nachreichung. Werden die Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, kann die ZFU den Antrag als unvollständig zurückweisen.

Ein Gebührenvorschuss ist nur zu zahlen, wenn die ZFU diesen ausdrücklich anfordert.

Rechtliche Grundlage hierfür ist § 16 Gebührengesetz NRW.

Hier finden Sie Informationen zu den Anforderungen an Antragsunterlagen.

Um zulassungsfähig zu sein, müssen die vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 FernUSG).

Hierbei sind insbesondere die besonderen zivilrechtlichen Bestimmungen für Fernunterrichtsverträge gemäß der §§ 2-10 FernUSG zu berücksichtigen.

§ 10 FernUSG bestimmt, dass von den §§ 2-9 FernUSG nicht zum Nachteil des Teilnehmenden abgewichen werden kann.

Typische Zulassungshindernisse:

§ 2 FernUSG trifft dabei Bestimmungen zu den zwingenden Rechten und Pflichten der Vertragschließenden. Unter anderem gelten besondere Regelungen für die Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung sowie für das Vorsehen von Vertragsstrafen, Schadensersatzpauschalen, Haftungsbeschränkungen, Einwendungsverzichten und fernunterrichtsfremden Zusatzverpflichtungen.

§ 3 FernUSG sieht für den Fernunterrichtsvertrag die Textform (siehe § 126b BGB) vor. Außerdem sind dort die vorvertraglichen Informationspflichten mit Verweisen auf § 312d BGB und auf Art. 246a EGBGB geregelt.

§ 4 und § 9 FernUSG treffen Bestimmungen über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist der Teilnehmenden.

§ 5 und § 6 FernUSG treffen Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung und den damit verbundenen Rechtsfolgen.

§ 7 FernUSG stellt fest, dass Fernunterrichtsverträge, die ohne erforderliche Zulassung geschlossen werden, nichtig sind. Außerdem finden sich dort Regelungen zur fristlosen Kündigung.

§ 8 FernUSG enthält ein Umgehungsverbot bezüglich der §§ 2 bis 7 FernUSG.

Damit ein Fernlehrgang zugelassen werden kann, muss der Veranstalter den Nachweis erbringen, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 FernUSG). Es reicht insofern aus, wenn Screenshots (Bildschirmfotos) im PDF-Format belegen, wie die Teilnehmenden vor Abschluss des Vertrags entsprechend der gesetzlichen Vorschriften informiert werden.

Dazu zählen insbesondere folgende Informationen:

• ein vollständiger Überblick über die Vertragsbedingungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FernUSG),
• ein vollständiger Überblick über die Anforderungen an den Teilnehmer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FernUSG),
• die wesentlichen Eigenschaften des Fernlehrgangs (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB),
• der Gesamtpreis, brutto inkl. Steuern (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB),
• ggf. ein Hinweis, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB),
• ggf. zusätzliche zu dem Gesamtpreis anfallende Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige nicht im Vorhinein kalkulierbare Kosten (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB),
• Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EGBGB),
• ggf. zusätzliche, außergewöhnlich hohe Kosten für Fernkommunikation (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB),
• Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB),
• Vertragslaufzeit oder Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 EGBGB),
• Gültigkeitsdauer des Angebots (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FernUSG),
• Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 16 Abs. 1 Satz 2 a.E. FernUSG),
• ggf. deutlicher Hinweis auf Vorläufigkeit der Zulassung (§ 16 Abs. 2 FernUSG).


Bitte beachten Sie, dass diese Liste keine abschließende Aufzählung der allgemein nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) erforderlichen Informationspflichten darstellt.

Bei den oben genannten Pflichtinformationen handelt es sich um solche, die ausdrücklich von § 16 FernUSG in Bezug genommen werden.

Die Einreichung der Lehrgangsunterlagen betrifft nicht nur die zulassungsrelevante Frage, ob der Lehrgang geeignet ist, das angegebene Lehrgangsziel zu erreichen, sondern dient der ZFU auch als unveränderbare Dokumentationsmöglichkeit des Lehrganges zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die Zurverfügungstellung eines Lernplattformlinks ist daher nicht ausreichend.

Diese Prüfung erfolgt auf Grundlage verschiedener Rechtsvorschriften:

• § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 FernUSG
• Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen
• Abschnitt 2 der Richtlinien für die Arbeit der ZFU


Diese Rechtsvorschriften können Sie hier einsehen.

Eine detaillierte Erklärung der Anforderungen an die einzureichenden Lehrgangsunterlagen finden Sie im dazugehörigen Leitfaden, den Sie hier downloaden können. Lehrgangsunterlagen sind so einzureichen, dass Inhalt, Aufbau und Zielsetzung des Lehrgangs klar erkennbar sind. Sie müssen vollständig, prüffähig und inhaltlich einheitlich sein und zeigen, wie die vorgesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

Die Lehrgangsplanung ist dabei das pädagogische Kernstück des Antrags. Sie soll den Lehrgang in Zielsetzung, Struktur und didaktischer Logik nachvollziehbar abbilden. Die Grob und Feinlernziele sind eindeutig darzustellen und müssen sich in allen Lehrgangselementen – Materialien, Übungen, Lernerfolgskontrollen und Prüfungen – wiederfinden.

Materialien von bereits zugelassene Fernlehrgängen können wiederverwendet werden. Die Wiederverwendung ist in der entsprechenden Anlage transparent darzustellen. Entscheidend sind klare inhaltliche Zusammenhänge und ein durchgehender roter Faden; Materialien dürfen nicht isoliert oder ohne Bezug übernommen werden.

Bei Durchführung über ein Lernmanagementsystem ist ein durchgängiger Zugang zu allen Modulen erforderlich.

Beim Einsatz von Fachbüchern sind deren Inhaltsverzeichnisse der ZFU zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann die ZFU die vollständigen Fachbücher anfordern.

Es besteht keine Pflicht, Teilnahme oder Leistungsnachweise auszugeben. Werden solche Nachweise jedoch ausgehändigt, müssen sie klar erkennen lassen, welche Art von Dokument vorliegt und welche Leistungen erbracht wurden.

• Eine Teilnahmebescheinigung bestätigt ausschließlich die Teilnahme und enthält keine Bewertung.
• Ein Zeugnis dokumentiert die erbrachten Leistungen, etwa durch Noten.
• Ein Zertifikat bestätigt den Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten ohne Leistungsbewertung und darf nicht mit öffentlich rechtlichen oder staatlichen Zertifikaten verwechselt werden.


Unabhängig von der Bezeichnung müssen die Nachweise die teilnehmende Person eindeutig identifizieren, den Lehrgangstitel und die vermittelten Inhalte mit Zeitangaben und Unterrichtseinheiten ausweisen, den Veranstaltungszeitraum nennen und – sofern vorgesehen – Leistungsbewertungen enthalten.

Zusätzlich sind Name und Logo des Veranstaltenden, die ZFU Zulassungsnummer mit Zulassungssiegel, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift der Institutsleitung erforderlich, damit die Teilnahme oder Leistung nachvollziehbar dokumentiert ist.

Hier finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf.

Die Prüfung beginnt, sobald der Antrag mitsamt den erforderlichen Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei eingereicht wurde.

Die ZFU prüft zunächst den Anwendungsbereich des FernUSG und die Zulassungspflicht und beginnt anschließend mit der inhaltlichen Prüfung der eingereichten Unterlagen.

Nach Eingang des Antrags wird das Verfahren eröffnet und eine Registriernummer vergeben.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob alle Unterlagen und Informationen in der Form vorliegen, dass die inhaltliche Prüfung möglich ist. Fehlen Unterlagen oder besteht weiterer Klärungsbedarf, erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

Dabei prüft die ZFU auch, ob das Angebot überhaupt Fernunterricht im Sinne des FernUSG darstellt und insgesamt zulassungspflichtig ist.

Im Rahmen der Prüfung können bei Lehrgängen externe Expertinnen und Experten oder das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) eingebunden werden.

Das Gutachten wird den Veranstaltenden anonymisiert zur Verfügung gestellt. Enthält es kritische Punkte, wird eine Stellungnahme eingefordert.

Parallel dazu findet die Prüfung der Vertragsunterlagen und vorvertraglichen Informationspflichten statt. Auch hier können Nachforderungen erforderlich sein.

Falls notwendig, wird auf die Erforderlichkeit von Nachbesserungen oder Ergänzungen hingewiesen.

Bei einem positiven Ergebnis der Zulassungsprüfung wird das Verfahren durch einen schriftlichen Zulassungsbescheid abgeschlossen. Andernfalls kann eine Ablehnung des Antrags unter Berücksichtigung der allgemeinen Verfahrensvorschriften erfolgen.

Der Inhalt der Zulassungsprüfung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Sofern eine der folgenden Voraussetzungen für den Fernlehrgang nicht vorliegt, ist die Zulassung des Lehrgangs durch die ZFU zu versagen:

• Der Lehrgang muss geeignet sein, das angegebene Lehrgangsziel zu erreichen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 FernUSG). Die Details dieser Prüfung ergeben sich aus Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen in Verbindung mit Abschnitt 2 der Richtlinien über die Arbeit der ZFU.
• Berufsbildende Fernlehrgänge müssen mit dem Berufsbildungsgesetz und anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung übereinstimmen, soweit diese eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen (§ 13 FernUSG).
• Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs dürfen nicht gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG).
• Es wird geprüft, ob der Veranstalter den Nachweis erbracht hat, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 FernUSG).
• Die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 FernUSG).

Ein Lehrgang ist geeignet, wenn er die Anforderungen des Artikel 8 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen erfüllt.

Dazu gehört, dass die vorgesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermittelt werden. Das Lehrmaterial muss vollständig sein, fachlich dem Stand der Wissenschaft entsprechen und adressatenangemessen gestaltet sein. Übungen, Lernerfolgskontrollen und ggf. begleitender Unterricht müssen den Lernprozess unterstützen. Die Betreuung muss fachlich qualifiziert erfolgen. Bei Lehrgängen, die auf öffentlich rechtliche Prüfungen vorbereiten, müssen Inhalte und Bewertungssysteme den einschlägigen Vorgaben entsprechen.

Bei akkreditierungspflichtigen Fernstudiengängen muss eine gültige Akkreditierung vorliegen.

Die ZFU prüft hier ausschließlich, ob die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsgestaltung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 FernUSG).

Eine pädagogische, inhaltliche oder didaktische Prüfung der Studienmaterialien findet nicht statt. Diese Prüfung obliegt der jeweiligen Akkreditierungsbehörde.

Die Kommunikation erfolgt während des Verfahrens in der Regel digital, überwiegend per E‑Mail über die von der ZFU vorgesehenen Kommunikationswege.

Rückfragen, Hinweise oder Anforderungen zu fehlenden, unklaren oder anzupassenden Unterlagen werden ebenfalls per E‑Mail übermittelt.

Bescheide, Bescheinigungen und sonstige förmliche Mitteilungen werden entweder elektronisch bereitgestellt oder per Post versandt.

In der Regel dauert ein Zulassungsverfahren nicht länger als drei Monate. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag und die eingereichten Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei sind.

In besonders gelagerten Fällen kann die ZFU die Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG einmalig angemessen verlängern (§ 42a Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).

Das Verfahren wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid im Sinne einer Zulassung, vorläufigen Zulassung oder Ablehnung abgeschlossen. Der Bescheid enthält eine Kurzbeschreibung Ihres Lehrganges und den Zugang zum Zulassungssiegel.

Der Bescheid kann auch mit Auflagen, Befristungen oder Bedingungen versehen werden.

Zusätzlich zum Bescheid erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Sofern eine Entscheidung über den Zulassungsantrag innerhalb der Frist des § 12a Abs. 2 FernUSG nicht erfolgt, wird eine Zulassungsbescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW erstellt.

Das Verfahren kann auch durch die Rücknahme des Zulassungsantrags durch den Veranstalter beendet werden. Das Verfahren erledigt sich, wenn der Vertrieb des Lehrgangs dauerhaft aufgegeben wird. In beiden Fällen ist dies unverzüglich und formlos der ZFU mitzuteilen.

Denkbar ist auch, dass die ZFU feststellt, dass der beantragte Fernlehrgang nicht unter den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetz fällt.

Hier finden Sie Informationen zu nachträglichen Lehrgangsänderungen.

Zulassungspflichtig sind wesentliche Änderungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG).

Wesentliche Änderungen sind solche Änderungen, die das pädagogische Konzept, die Struktur oder die Zielsetzung des Lehrgangs so verändern, dass die bestehende Zulassung nicht mehr trägt. Das betrifft insbesondere Änderungen des Lehrgangsziels, der Zielgruppe, des inneren Aufbaus, zentraler Lerngebiete, Prüfungsformen oder die grundlegende Umgestaltung der Fernunterrichts- und Direktunterrichtsanteile.

Die ZFU kann auch selbst feststellen, dass eine mitgeteilte Änderung wesentlich ist und einen entsprechenden Änderungsantrag verlangen.

Für die Zulassung einer wesentlichen Änderung ist ein gebührenpflichtiger Antrag zu stellen. Wird eine solche wesentliche Änderung zugelassen, vergibt die ZFU eine neue Zulassungsnummer, wodurch die bisherige Zulassung grundsätzlich erlischt.

Die neue Zulassungsnummer ist in den relevanten Unterlagen zu aktualisieren; insbesondere das verwendete ZFU-Siegel in Werbematerialien, auf Zertifikaten und im Vertrag. Bei festgelegten Übergangsfristen – etwa bei neuen Verordnungen – können die alte und neue Zulassungsnummer vorübergehend parallel bestehen bleiben (§ 12 Abs. 4 Satz 3 FernUSG).

Wird eine wesentliche Änderung eines Lehrgangs ohne Zulassung vertrieben, kann dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG darstellen.

Mitteilungspflichtig sind Änderungen, die eine Anpassung der bei der ZFU hinterlegten Kurzbeschreibung erfordern.

Sie verändern das pädagogische Konzept nicht wesentlich, betreffen aber die laufende Aktualisierung des Lehrgangs. Dazu gehören fachliche Aktualisierungen von Texten, kleinere Anpassungen an Materialien, redaktionelle Überarbeitungen, Preisanpassungen oder organisatorische Änderungen.

Durch die Mitteilung kann die ZFU nachvollziehen, dass der Lehrgang weiterhin dem Konzept entspricht, für das die Zulassung erteilt wurde. Eine neue Zulassungsnummer wird in diesen Fällen nicht vergeben, jedoch wird eine aktualisierte Kurzbeschreibung erstellt und veröffentlicht.

Hier finden Sie Informationen zu nachträglichen Lehrgangsüberprüfungen.

Zugelassene Lehrgänge werden im Rahmen einer Fortbestandsüberprüfung regelmäßig alle drei Jahre überprüft.

Fernstudiengänge werden nach Ablauf der Akkreditierung überprüft.

Grundlage hierfür sind die Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, nach denen die ZFU verpflichtet ist, in diesem Turnus zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung kann die ZFU – sofern Änderungen an dem Lehrgang vorliegen – Unterlagen nachfordern, die zur Bewertung des aktuellen Lehrgangs erforderlich sind.

Dazu gehören vollständige und aktuelle Lehrmaterialien, Lehrgangsplanung, Vertragsdokumente, Nachweise über die Umsetzung von Auflagen sowie Erläuterungen zu vorgenommenen Änderungen.

Die ZFU kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, wenn ein Lehrgang nicht mehr den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen entspricht, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde.

Sofern eine grundsätzlich zulassungsfähige, wesentliche Änderung vorliegt, weist die ZFU den Antragsteller auf das Erfordernis der Zulassung der wesentlichen Änderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG hin.

Sofern die Änderungen einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 2 FernUSG darstellen, kann die ZFU entsprechende Maßnahmen (z.B. Rücknahme, Widerruf) ergreifen.

Hier finden Sie Informationen zur dauerhaften Einstellung des Lehrgangsvertriebs.

Wird der Vertrieb eines Lehrgangs dauerhaft eingestellt, hat der Veranstalter die ZFU darüber zu informieren (§ 12 Abs. 4 Satz 3 FernUSG).

Mit der dauerhaften Einstellung des Lehrgangsvertriebs erledigt sich die Zulassung (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Zulassung gilt damit als erloschen (§ 14 Abs. 3 FernUSG).

Für die Durchführung bereits geschlossener Verträge braucht der Veranstalter dann keine Zulassung mehr (§ 14 Abs. 3 FernUSG).

Zu beachten ist auch § 7 Abs. 2 FernUSG.

Die Abmeldung erfolgt durch eine formlose Mitteilung an die ZFU unter Nennung der Zulassungsnummer, des Lehrgangstitels und des Zeitpunkts der Vertriebseinstellung.

Die ZFU wird das Erlöschen der Zulassung bestätigen.

Hier finden Sie Informationen zu Gebühren.

Die Höhe der Gebühren hängt von der Art des Verfahrens ab und richtet sich insbesondere nach der Tarifstelle 13.2 der AVerwGebO NRW.

Zur Orientierung bezüglich der Gebührenhöhe bietet der Gebührenrechner auf der Webseite eine unverbindliche Berechnung der Gebühr.

Beachten Sie, dass die tatsächliche Gebühr nur für den jeweiligen Einzelfall ermittelt werden und von den Angaben des Gebührenrechners abweichen kann.

Eine Ermäßigung der Gebühr oder ein Absehen von der Erhebung von Gebühren sind insbesondere in den Fällen des § 15 GebG NRW und des § 3 AVerwGebO NRW möglich.

Gebühren für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bestimmen sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW).

Hier finden Sie Informationen zur Bescheinigung nach dem UStG.

Die Bescheinigung wird durch einen formlosen Antrag bei der ZFU oder durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens im Antragsformular beantragt.

Im Falle des formlosen Antrags benennt der Veranstaltende die Zulassungsnummer und den Lehrgangstitel.

Die ZFU ist die zuständige Behörde im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Fernunterricht und prüft, ob der Lehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Erforderlich sind Unterlagen aus den bereits zugelassenen Lehrgangsunterlagen, die die berufliche oder prüfungsbezogene Ausrichtung belegen:

Lehrgangsbeschreibung, Angaben zur Zielgruppe und beruflichen Verwendbarkeit sowie – bei prüfungsvorbereitenden Lehrgängen – die einschlägigen Prüfungsgrundlagen.

Die ZFU kann weitere Nachweise anfordern.

Die Bescheinigung wird ausgestellt, sobald das Prüfungsverfahren der ZFU erfolgreich abgeschlossen ist, der Fernlehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der Zulassungsbescheid erteilt wurde.

Die ZFU bescheinigt ausschließlich die fachliche und inhaltliche Eignung des Lehrgangs. Die endgültige Entscheidung über die steuerliche Befreiung obliegt dem zuständigen Finanzamt des Anbieters.

In manchen Bundesländern kann das jeweilige Finanzamt die Voraussetzungen für eine Befreiung der Umsatzsteuer auch selbst prüfen.

Hier finden Sie Informationen zur Förderfähigkeit von Lehrgängen.

Grundsätzlich sind Fernlehrgänge förderfähig, die von der ZFU staatlich zugelassen sind und die spezifischen Kriterien des jeweiligen Förderprogramms erfüllen.

Maßgeblich sind insbesondere

• besondere Förderprogramme der Bundesländer.

Für weitere Informationen zu den jeweiligen Förderprogrammen wenden Sie sich bitte an die dafür jeweils zuständigen Stellen.