Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht wurde durch den
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom
16. Februar 1978, zuletzt geändert durch Staatsvertrag
vom 04. Dezember 1991 für alle Länder der Bundesrepublik
Deutschland errichtet.
Die ZFU ist zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zum Schutz
der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz -
FernUSG)
Die ZFU
- entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung
aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung
dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht
vertrieben oder beworben werden,
- überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den
Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
- entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von
zugelassenen Fernlehrgängen,
- registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge
("Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung
dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen.
Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang"
handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher
Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem FernUSG und werden von der
ZFU geprüft,
- veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem BIBB jährlich den
"Ratgeber für Fernunterricht" mit allgemeinen Informationen
für Interessenten und mit dem verschlagworteten Verzeichnis aller
zugelassenen Fernlehrgänge,
- veröffentlicht jährlich ein amtliches Mitteilungsblatt mit dem
Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen
Fernlehrgänge, Verzeichnissen von Hobby- und Ergänzungslehrgängen,
der Liste aller Fernlehrinstitute und weiteren aktuellen
Informationen,
- erteilt Auskünfte und erstellt Kurzbeschreibungen zu allen
Fernlehrgängen im Sinne des Gesetztes,
- beobachtet und fördert die Entwicklung des Fernunterrichts in
Deutschland,
- berät die Länder in Fragen des Fernunterrichts,
- kann Verstöße gegen das FernUSG mit Bußgeldern ahnden,
- ist zuständige Landesbehörde für Bescheinigungen gem. § 4 Nr.
21 a) bb) Umsatzsteuergesetz.