FAQ
- Warum finde ich mein Fernlehrinstitut nicht in der Institutsliste?
- Der Fernlehrgang XY ist nicht in Ihrer Datenbank. Warum?
- Wo erfahre ich, welche Hochschule mein Studienziel anbietet?
- Ich habe einen interessanten Lehrgang gefunden. Wo erfahre ich mehr?
- Ich möchte per Internet Fernunterricht anbieten. Brauche ich eine Zulassung?
- Eine deutsche Hochschule bietet Fernunterricht/ Fernstudium an. Braucht sie eine Zulassung für den Fernlehrgang?
Warum finde ich mein Fernlehrinstitut nicht in der Institutsliste ?
Möglicherweise bietet Ihr Institut gar keinen Fernunterricht im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht an. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ihnen lediglich das Selbstlernmaterial verkauft wird und Sie keine Unterstützung beim Lernen erfahren (keine Lernerfolgskontrolle). Es wäre auch denkbar, dass die Institutsliste nicht ganz aktuell ist. In diesem Fall empfiehlt sich eine Anfrage bei der ZFU.Der Fernlehrgang XY ist nicht in Ihrer Datenbank. Warum?
Die Lehrgangsdatenbank wird in Abständen von 6-12 Wochen aktualisiert. Eventuell handelt es sich aber auch nicht um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes. Fragen Sie ggf. nach.Wo erfahre ich, welche Hochschule mein Studienziel anbietet?
Unter der Rubrik Links finden Sie weitere HinweiseIch habe einen interessanten Lehrgang gefunden. Wo erfahre ich mehr?
Entweder Sie kontaktieren den Veranstalter des Fernlehrgangs über die in der Institutsliste angegebenen Adressdaten oder Sie fragen bei der ZFU nach einer Kurzbeschreibung, die für alle Fernlehrgänge (ausgenommen Hobbylehrgänge) verfügbar ist.Ich möchte per Internet Fernunterricht anbieten. Brauche ich eine Zulassung?
Wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt selbstverständlich ja!Das Medium, welches für die Wissensvermittlung eingesetzt wird spielt nur eine untergeordnete Rolle. Es ist also völlig egal, ob der Lernstoff per Lehrbrief, Hörkassette, Videokassette, DVD, Diskette, Email, Download oder was auch immer versendet wird. Gleiches gilt für die Lernerfolgskontrolle.
Eine deutsche Hochschule bietet mir Fernunterricht/ Fernstudium an. Braucht sie eine Zulassung für den Fernlehrgang?
Wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt,
selbstverständlich ja!
Fernunterricht im Sinne des Gesetzes liegt u.a. dann vor, wenn das
Angebot privatrechtlich, gegen Entgelt durchgeführt wird.
Im Zweifel hilft eine Anfrage bei der ZFU.
Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn das Angebot öffentlich-rechtlich realisiert wird. Dafür wird idR ein Studentenstatus begründet und für die Teilnahme eine Gebühr nach einer Hochschulgebührenordnung verlangt. Dies trifft auf alle grundständigen Studiengänge der staatlichen Hochschulen zu. Bei Angeboten an Berufstätige, für deren Teilnahme keine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, sollten Sie ggf. nachfragen.
Nach Art. 2 Abs. 2 Staatsvertrag ist die Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht die für die Länder zuständige
Behörde im Sinne des FernUSG.
Nach Abs. 3 gilt dies nicht für den Hochschulbereich. Diese
Bestimmung enthält jedoch keine selbständige Regelung, sondern ist
eine Wiederholung von § 1 FernUSG mit anderen Worten, dass nämlich
nur der auf privatrechtlicher Grundlage angebotenen Fernunterricht
unter dieses Gesetz und in den Zuständigkeitsbereich der ZFU
fällt.
Mit „Hochschulbereich“ ist der Aufgabenbereich der Hochschulen im Sinne des öffentlichen-rechtlichen Status gemeint (Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz § 19 Erl. 5). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und des Staatsvertrages.Das Gesetz unterstellt alle Fernunterrichtsangebote unabhängig vom Status des Trägers dem FernUSG.
Der Staatsvertrag weist in Art. 10 der ZFU die Aufgabe zu, ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge zu führen. Hier wird von einem einheitlichen Bereich des Fernunterrichts im Sinne des Gesetzes und einer einheitlichen Zuständigkeit ausgegangen.
Eine andere Stelle für die Zulassung von Fernlehrgängen im Hochschulbereich ist nicht geschaffen worden und hat nie zur Diskussion gestanden; vielmehr wollten die Länder alle die ihnen nach dem FernUSG obliegenden Aufgaben der Zentralstelle übertragen (LT-Drucksache NRW 8/3154).
Damit korrespondiert, dass die Länder auf Grund der Bundestreue zur vollständigen Umsetzung des FernUSG verpflichtet sind, so dass mit der Errichtung der ZFU eine vollständige Regelung getroffen werden sollte und wurde.
(Beschluss des Verwaltungsausschusses der ZFU vom 15./16.11.2001)
