Wenn es sich um Fernunterricht im Sinne des Gesetzes handelt,
selbstverständlich ja!
Fernunterricht im Sinne des Gesetzes liegt u.a. dann vor, wenn das
Angebot privatrechtlich, gegen Entgelt durchgeführt wird.
Im Zweifel hilft eine Anfrage bei der ZFU.
Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn das Angebot öffentlich-rechtlich realisiert wird. Dafür wird idR ein Studentenstatus begründet und für die Teilnahme eine Gebühr nach einer Hochschulgebührenordnung verlangt. Dies trifft auf alle grundständigen Studiengänge der staatlichen Hochschulen zu. Bei Angeboten an Berufstätige, für deren Teilnahme keine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, sollten Sie ggf. nachfragen.
Nach Art. 2 Abs. 2 Staatsvertrag ist die Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht die für die Länder zuständige
Behörde im Sinne des FernUSG.
Nach Abs. 3 gilt dies nicht für den Hochschulbereich. Diese
Bestimmung enthält jedoch keine selbständige Regelung, sondern ist
eine Wiederholung von § 1 FernUSG mit anderen Worten, dass nämlich
nur der auf privatrechtlicher Grundlage angebotenen Fernunterricht
unter dieses Gesetz und in den Zuständigkeitsbereich der ZFU
fällt.
Mit „Hochschulbereich“ ist der Aufgabenbereich der Hochschulen im Sinne des öffentlichen-rechtlichen Status gemeint (Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz § 19 Erl. 5). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und des Staatsvertrages.Das Gesetz unterstellt alle Fernunterrichtsangebote unabhängig vom Status des Trägers dem FernUSG.
Der Staatsvertrag weist in Art. 10 der ZFU die Aufgabe zu, ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge zu führen. Hier wird von einem einheitlichen Bereich des Fernunterrichts im Sinne des Gesetzes und einer einheitlichen Zuständigkeit ausgegangen.
Eine andere Stelle für die Zulassung von Fernlehrgängen im Hochschulbereich ist nicht geschaffen worden und hat nie zur Diskussion gestanden; vielmehr wollten die Länder alle die ihnen nach dem FernUSG obliegenden Aufgaben der Zentralstelle übertragen (LT-Drucksache NRW 8/3154).
Damit korrespondiert, dass die Länder auf Grund der Bundestreue zur vollständigen Umsetzung des FernUSG verpflichtet sind, so dass mit der Errichtung der ZFU eine vollständige Regelung getroffen werden sollte und wurde.
(Beschluss des Verwaltungsausschusses der ZFU vom 15./16.11.2001)
Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
- auf vertraglicher Grundlage,
- gegen Entgelt,
- die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Distanz erfolgt und
- bei der der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Die Lernerfolgsüberwachung kann in Form von Korrektur- und Prüfungsaufgaben sowohl während der häuslichen Selbstlernphase als auch während des begleitenden Unterrichts vorgenommen werden; ausreichend ist allerdings auch eine einmalige Abschlussprüfung nach Durchführung des Fernunterrichts. Zur Überwachung des Lernerfolgs ist es nach der Rechtsprechung (BGH vom 15. 10. 09 – III ZR 310/08, NJW 2010, 608) ausreichend, dass der Lernende die Möglichkeit hat, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.
Derzeit bietet beispielsweise der Fachverband Forum DistanceLearning den
Fernlehrgang "Diploma in Distance Education" an, in dem auch das
Zulassungsverfahren der ZFU behandelt wird. Weitere Infos erhalten Sie unter
www.forum-distance-learning.de/fdl_4a40f03c79df.htm