Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle
für Fernunterricht
- Beschluß des
Verwaltungsausschusses der ZFU vom 27.11.1979 -
Der Verwaltungsausschuß erläßt auf Grund von Artikel 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 8 Absatz 6 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 die folgenden Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht:
1. Abschnitt
Verfahrensrichtlinien
1. Anwendung von Vorschriften
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen (Staatsvertrag) und die Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) werden hinsichtlich der Zulassung und der Anzeige auch auf Fernlehrgänge angewendet, die vom Ausland oder von der Deutschen Demokratischen Republik her in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden sollen.
2. Zulassungsantrag
- Der Antrag ist vom
Veranstalter des Fernlehrgangs zu stellen. Bezieht der Teilnehmer das
Lehrmaterial von einem Dritten, ist Veranstalter, wer die Organisation
des Fernlehrgangs durchführt, insbesondere den Lernerfolg des
Teilnehmers überwacht.
- Der Antrag ist auf dem von der
Zentralstelle herausgegebenen Formblatt zu stellen. Er muß
vom Veranstalter oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben
sein.
- Das vom Veranstalter
ausgefüllte Antragsformular muß in zweifacher
Ausfertigung eingereicht sein. Ihm müssen alle im
Formblatt genannten Unterlagen ebenfalls zweifach
beigefügt sein. Erfüllt der Fernlehrgang nach Ansicht
des Veranstalters die Voraussetzungen für eine
Förderung der Teilnahme nach dem
Arbeitsförderungsgesetz, müssen das vom Veranstalter
ausgefüllte Antragsformblatt und die Unterlagen dreifach (mit
Ausnahme des Lehrmaterials) vorliegen.
- Die Zentralstelle kann
über die im Antragsformblatt geforderten Angaben hinaus
weitere Auskünfte und Unterlagen gemäß
§ 20 FernUSG anfordern.
3. Gutachten
- Zur
Überprüfung des Fernlehrgangs kann die Zentralstelle
Gutachten einholen.
- Gutachter dürfen weder
unmittelbar noch mittelbar einem Veranstalter von Fernunterricht oder
einem Zusammenschluß von Veranstaltern verpflichtet sein.
- Die Gutachten müssen
auf Formblättern der Zentralstelle abgegeben sein.
- Die Namen der Gutachter
dürfen dem Veranstalter nicht mitgeteilt werden.
- Bei der
Überprüfung von Fernlehrgängen, die
berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher
Regelungen ist, holt die Zentralstelle anstelle von Gutachten eine
Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung nach
Artikel 9 des Staatsvertrags ein.
4. Antrag auf Zulassung wesentlicher Änderungen
- Dem Antrag auf Zulassung
wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrgangs
(§12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG) müssen eine Darstellung
der wesentlichen Änderungen des Fernlehrgangs sowie die
geänderten Teile des Lehrmaterials unter Kennzeichnung und
erforderlichenfalls Erläuterung der Änderungen
beigefügt sein. Ferner müssen dem Antrag die etwa
geänderten Vertragsbedingungen und geändertes
Informationsmaterial (§ 16 FernUSG)
beigefügt sein.
- Im übrigen gelten die
Nummern 2 und 3 entsprechend.
5. Antrag auf vorläufige Zulassung
- Dem Antrag auf
vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs (§ 12 Absatz
3 FernUSG) müssen beigefügt sein:
- die auf das Lehrgangsziel
hinführende abgeschlossene Lehrgangsplanung; dazu
gehört eine umfassende Gliederung aller Lerninhalte,
- die fertiggestellten Teile des
Lehrmaterials unter Kennzeichnung ihrer Stellung im Lehrgang,
- der Zeitplan für die
Fertigstellung des restlichen Lehrmaterials,
- Angaben darüber, auf
Grund welcher bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf
Grund welcher anderen Tätigkeit der Veranstalter die
Gewähr dafür bietet, daß das Lehrmaterial
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit
fertiggestellt sein wird; auf diese Angaben kann die Zentralstelle
verzichten, wenn der Veranstalter hinreichend bekannt ist.
- Im übrigen gelten die
Nummer 2 und 3 entsprechend.
6. Entscheidung der Zentralstelle
- Die Entscheidung der
Zentralstelle über den Zulassungsantrag wird schriftlich
bekannt gegeben.
- Hat die Bundesanstalt
für Arbeit festgestellt, daß der Fernlehrgang die
Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme nach
dem Arbeitsförderungsgesetz erfüllt, teilt die
Zentralstelle dies dem Veranstalter im Zulassungsbescheid mit.
- Im Zulassungsbescheid ist der
Veranstalter aufzufordern, sämtliche Änderungen der
tatsächlichen Umstände, die für die
Zulassung maßgebend sind, der Zentralstelle
unverzüglich mitzuteilen (§ 12 Absatz 4 Satz
3 FernUSG).
Dies gilt insbesondere für Änderungen des Lehrmaterials, der Vertragsbedingungen und des Informationsmaterials (§ 16 FernUSG).
- Vor der Festsetzung von
Nebenbestimmungen nach § 12 Absatz 4 Satz 1 FernUSG und vor
der Versagung einer beantragten Zulassung soll die Zentralstelle den
Veranstalter auf die hierfür maßgebenden
Gesichtspunkte hinweisen.
- Nebenbestimmung zur Zulassung
und die Versagung der Zulassung sind schriftlich zu begründen.
7. Zulassungsnummer, Zulassungszeichen
- Jeder zugelassene Fernlehrgang
erhält eine Zulassungsnummer. Die Zentralstelle weist im
Zulassungsbescheid darauf hin, daß die Zulassungsnummer im
Informationsmaterial anzugeben ist (§ 16 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 5 FernUSG).
- Mit dem Zulassungsbescheid wird
dem Veranstalter ein Zulassungszeichen erteilt, das er bei der Werbung
für den Fernlehrgang verwenden kann. Das Zulassungszeichen ist
rund; es enthält in umlaufender Schrift die Worte "Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht" und in der Mitte das Wort
"zugelassen" oder im Fall der vorläufigen Zulassung die Worte
"vorläufig zugelassen" mit der Zulassungsnummer.
8. Teilnahmebescheinigungen
Die Zentralstelle wirkt darauf hin, daß die vom Veranstalter ausgestellten Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Fernlehrgang keine irreführenden Angaben enthalten, daß sie insbesondere den privaten Aussteller erkennen lassen und die Verwechslung eines bescheinigten Abschlusses mit dem Abschluß eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges ausschließen.
9. Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen
- Die Zentralstelle
überprüft einen zugelassenen Fernlehrgang im Abstand
von drei Jahren auf den Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen.
- Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann die Überprüfung schon zu einem
früheren Zeitpunkt durchgeführt werden.
- Nummer 3 gilt entsprechend.
10. Eignungsanerkennung
Für die Anerkennung der Eignung von Fernlehrgängen nach Artikel 12 des Staatsvertrags gelten die Nummern 1 bis 4 und 6 bis 9 entsprechend.
11. Anzeige von Fernlehrgängen
- Die Anzeige von
Fernlehrgängen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 und
§ 18 Satz 2 FernUSG soll schriftlich vorgenommen werden. Ihr
müssen das Lehrmaterial, sonstige im Zusammenhang mit dem
Lehrgang verwendete Materialien, die Vertragsbedingungen und das
Informationsmaterial (§ 16 FernUSG) beigefügt sein.
- Die Zentralstelle
prüft, ob der Fernlehrgang unter § 12 Absatz 1 Satz 3
oder § 18 Satz 1 FernUSG
fällt. Sie kann hierfür Gutachten einholen. Ergibt
sich, daß der Fernlehrgang der Zulassung bedarf, weist die
Zentralstelle den Veranstalter darauf schriftlich hin.
12. Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung
- Wenn die Zulassung eines
Fernlehrgangs beantragt ist, der berufliche Bildung vermittelt, welche
Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, übersendet die
Zentralstelle eine Ausfertigung des vom Veranstalter
ausgefüllten Antragsformblattes mit den Antragsunterlagen (mit
Ausnahme der Vertragsbedingungen) dem Bundesinstitut für
Berufsbildung zur Stellungnahme gemäß Artikel 9 des
Staatsvertrages. Bei Anträgen auf Zulassung wesentlicher
Änderungen eines zugelassenen Fernlehrgangs und auf
vorläufige Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.
- Die Zentralstelle informiert
das Bundesinstitut für Berufsbildung über
Anträge auf Zulassung von Fernlehrgängen, die
berufliche Bildung vermitteln, welche nicht Gegenstand
bundesrechtlicher Regelungen ist, und über das Ergebnis der
Überprüfung.
13. Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit
- Erfüllt der
Fernlehrgang nach Ansicht des Veranstalters die Voraussetzungen
für eine Förderung der Teilnahme nach dem
Arbeitsförderungsgesetz, übersendet die Zentralstelle
der Bundesanstalt für Arbeit eine Ausfertigung des vom
Veranstalter ausgefüllten Antragsformblattes und die
Antragsunterlagen (mit Ausnahme des Lehrmaterials).
- Die Zentralstelle nimmt
während des Zulassungsverfahrens, soweit erforderlich, Kontakt
mit der Bundesanstalt für Arbeit wegen Einzelfragen der
Überprüfung auf.
14. Eignungsbestätigung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- Die Zentralstelle teilt
Obersten Landesbehörden und Landesämtern für
Ausbildungsförderung die Eignung des Fernlehrgangs
nach § 3 Absatz 2
Bundesausbildungsförderungsgesetz
mit.
- Die Zentralstelle teilt dem
Veranstalter ihre Eignungsbestätigung nach § 3 Absatz
2 Bundesausbildungsförderungsgesetz mit. Dabei weist sie
darauf hin, daß die Entscheidung nach § 3 Absatz 4
Bundesausbildungsförderungsgesetz von der hierfür
zuständigen Landesbehörde zu treffen ist.
15. Bescheinigungen zur Steuerbefreiung
Die Zentralstelle erteilt Veranstaltern von Fernlehrgängen auf Antrag Bescheinigungen gemäß 4 Nummer 21b Umsatzsteuergesetz.
16. Veröffentlichungen, Verzeichnisse
- Die Zulassung eines
Fernlehrgangs sowie das Erlöschen, die Rücknahme und
der Widerruf der Zulassung sind im Amtlichen Mitteilungsblatt zu
veröffentlichen.
- Jährlich sind im
Amtlichen Mitteilungsblatt Verzeichnisse der zugelassenen und der nach
§ 12 Absatz 1 Satz 4 und
§ 18 Satz 2 FernUSG angezeigten
Fernlehrgänge zu veröffentlichen.
- Für
Fernlehrgänge, die nach Artikel 12 des Staatsvertrages als
geeignet anerkannt worden sind, gelten die Nummern 16.1 und 16.2
entsprechend.
2. Abschnitt
Richtlinien über
Einzelheiten der Anforderungen des Artikels 8
Absätze 2 bis 5
des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
Zum vollständigen Lehrmaterial gehören auch Lernmittel, die zum Erreichen des Lehrgangszieles notwendig sind (z.B. Experimentiermaterial und sonstige Arbeitsmittel).
Bei Literaturangaben ist deutlich zwischen notwendiger und darüber hinaus empfohlener Literatur zu entscheiden.
2. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2
Ein Fernlehrgang, der nicht erkennbar auf einen beschränkten räumlichen Bereich wie ein bestimmtes Land oder einen bestimmten Kammerbezirk ausgerichtet ist, muß in den Grundzügen die einschlägigen Regelungen aller Länder oder aller Kammern berücksichtigen. Auf das Bestehen unterschiedlicher Leistungsanforderungen muß im Lehrmaterial oder im begleitenden Unterricht hingewiesen werden.
3. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 3
Zu den geltenden Normenvorschriften gehören insbesondere das Gesetz über Einheiten im Meßwesen sowie die Normen des Ausschusses für Einheiten und Formelgrößen im Deutschen Institut für Normung (DIN).
Die verwendeten Terminologien sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
4. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 4
Zur adressatenangemessenen Gestaltung gehört, daß
- im Fernlehrgang die
unterschiedliche Vorbildung der Teilnehmer berücksichtigt wird,
- der Lehrstoff systematisch und
übersichtlich gegliedert, leicht faßlich und
lernzielorientiert dargeboten wird,
- zum Fernlehrgang eine
einführende schriftliche Arbeitsanleitung gegeben wird,
- in angemessenen
Abständen Zusammenfassungen und, soweit erforderlich,
Wiederholungen geboten werden.
5. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b
Korrekturaufgaben sollen so angelegt sein, daß sie den Teilnehmer auch zu selbständigem Denken führen. Korrekturen sollen verständlich und hilfreich sein. Schematisierte Korrekturen dürfen nur verwendet werden, soweit Lehrstoff und Lernverständnis dies zulassen. Es muß vorgesehen sein, daß die vom Teilnehmer eingesandten Lösungen von Korrekturaufgaben innerhalb von drei Wochen korrigiert zurückgegeben werden. Die Leistungsbewertungen müssen sowohl von der korrigierenden Lehrkraft als auch vom Veranstalter registriert werden.
6. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe e
Die persönliche Beratung besteht in einer fachlichen und pädagogischen Hilfe insbesondere durch den Studienleiter oder durch die korrigierende Lehrkraft. Sie kann als Einzel- oder Gruppenberatung durchgeführt werden.
7. Zu Artikel 8 Absatz 3
Wenn der Fernlehrgang auf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige Prüfung vorbereiten soll, muß der begleitende Unterricht auch auf Prüfungssituationen vorbereiten, z.B. durch Fallstudien, Klausuren und Dialoge.
8. Zu Artikel 8 Absatz 4
Die Überprüfung der Befähigung der Lehrkräfte erstreckt sich auf
- Ausbildungsgang,
- staatliche und akademische
Abschlüsse sowie sonstige berufliche Qualifikationen,
- bisher ausgeübte
berufliche Tätigkeiten,
- berufliche
Weiterbildung und
- gegenwärtig
ausgeübte Tätigkeiten im Fernunterricht.
Bei Fernlehrgängen, die einem öffentlich-rechtlichen Bildungsgang entsprechen, müssen die ehrkräfte in der Regel die von Lehrkräften dieser Bildungsgänge geforderten Befähigungen oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.