Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle

für Fernunterricht

- Beschluß des Verwaltungsausschusses der ZFU vom 27.11.1979 -

Der Verwaltungsausschuß erläßt auf Grund von Artikel 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 8 Absatz 6 des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 die folgenden Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht:

1. Abschnitt

Verfahrensrichtlinien

1.       Anwendung von Vorschriften

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), der Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen (Staatsvertrag) und die Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) werden hinsichtlich der Zulassung und der Anzeige auch auf Fernlehrgänge angewendet, die vom Ausland oder von der Deutschen  Demokratischen Republik her in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden sollen.

2.       Zulassungsantrag

  1. Der Antrag ist vom Veranstalter des Fernlehrgangs zu stellen. Bezieht der Teilnehmer das Lehrmaterial von einem Dritten, ist Veranstalter, wer die Organisation des Fernlehrgangs durchführt, insbesondere den Lernerfolg des Teilnehmers überwacht.
  2. Der Antrag ist auf dem von der Zentralstelle herausgegebenen Formblatt zu stellen. Er muß vom Veranstalter oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein.
  3. Das vom Veranstalter ausgefüllte Antragsformular muß in zweifacher Ausfertigung  eingereicht sein. Ihm müssen alle im Formblatt genannten Unterlagen ebenfalls zweifach  beigefügt sein. Erfüllt der Fernlehrgang nach Ansicht des Veranstalters die Voraussetz­ungen für eine Förderung der Teilnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz, müssen das vom Veranstalter ausgefüllte Antragsformblatt und die Unterlagen dreifach (mit Ausnahme des Lehrmaterials) vorliegen.
  4. Die Zentralstelle kann über die im Antragsformblatt geforderten Angaben hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen gemäß § 20 FernUSG anfordern.

3.       Gutachten

  1. Zur Überprüfung des Fernlehrgangs kann die Zentralstelle Gutachten einholen.
  2. Gutachter dürfen weder unmittelbar noch mittelbar einem Veranstalter von Fernunterricht oder einem Zusammenschluß von Veranstaltern verpflichtet sein.
  3. Die Gutachten müssen auf Formblättern der Zentralstelle abgegeben sein.
  4. Die Namen der Gutachter dürfen dem Veranstalter nicht mitgeteilt werden.
  5. Bei der Überprüfung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, holt die Zentralstelle anstelle von Gutachten eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung nach Artikel 9 des Staatsvertrags ein.

4.       Antrag auf Zulassung wesentlicher Änderungen

  1. Dem Antrag auf Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrgangs (§12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG) müssen eine Darstellung der wesentlichen Änderungen des Fernlehrgangs sowie die geänderten Teile des Lehrmaterials unter Kennzeichnung und erforderlichenfalls Erläuterung der Änderungen beigefügt sein. Ferner müssen dem Antrag die etwa geänderten Vertragsbedingungen und geändertes Informationsmaterial (§ 16 FernUSG) beigefügt sein.
  2. Im übrigen gelten die Nummern 2 und 3 entsprechend.

5.       Antrag auf vorläufige Zulassung

  1. Dem Antrag auf vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs (§ 12 Absatz 3 FernUSG) müssen beigefügt sein:
  2. die auf das Lehrgangsziel hinführende abgeschlossene Lehrgangsplanung; dazu gehört eine umfassende Gliederung aller Lerninhalte,
  3. die fertiggestellten Teile des Lehrmaterials unter Kennzeichnung ihrer Stellung im Lehrgang,
  4. der Zeitplan für die Fertigstellung des restlichen Lehrmaterials,
  5. Angaben darüber, auf Grund welcher bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund welcher anderen Tätigkeit der Veranstalter die Gewähr dafür bietet, daß das Lehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird; auf diese Angaben kann die Zentralstelle verzichten, wenn der Veranstalter hinreichend bekannt ist.
  6. Im übrigen gelten die Nummer 2 und 3 entsprechend.

6.       Entscheidung der Zentralstelle

  1. Die Entscheidung der Zentralstelle über den Zulassungsantrag wird schriftlich bekannt gegeben.
  2. Hat die Bundesanstalt für Arbeit festgestellt, daß der Fernlehrgang die Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz erfüllt, teilt die Zentral­stelle dies dem Veranstalter im Zulassungsbescheid mit.
  3. Im Zulassungsbescheid ist der Veranstalter aufzufordern, sämtliche Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, der Zentralstelle unver­züglich mitzuteilen (§ 12 Absatz 4 Satz 3 FernUSG).

    Dies gilt insbesondere für Änderungen des Lehrmaterials, der Vertragsbedingungen und des Informationsmaterials (§ 16 FernUSG).
  4. Vor der Festsetzung von Nebenbestimmungen nach § 12 Absatz 4 Satz 1 FernUSG und vor der Versagung einer beantragten Zulassung soll die Zentralstelle den Veranstalter auf die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte hinweisen.
  5. Nebenbestimmung zur Zulassung und die Versagung der Zulassung sind schriftlich zu begründen.

7.       Zulassungsnummer, Zulassungszeichen

  1. Jeder zugelassene Fernlehrgang erhält eine Zulassungsnummer. Die Zentralstelle weist im Zulassungsbescheid darauf hin, daß die Zulassungsnummer im Informationsmaterial anzugeben ist (§ 16 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 5 FernUSG).
  2. Mit dem Zulassungsbescheid wird dem Veranstalter ein Zulassungszeichen erteilt, das er bei der Werbung für den Fernlehrgang verwenden kann. Das Zulassungszeichen ist rund; es enthält in umlaufender Schrift die Worte "Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht" und in der Mitte das Wort "zugelassen" oder im Fall der vorläufigen Zulassung die Worte "vorläufig zugelassen" mit der Zulassungsnummer.

8.       Teilnahmebescheinigungen

Die Zentralstelle wirkt darauf hin, daß die vom Veranstalter ausgestellten Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Fernlehrgang keine irreführenden Angaben enthalten, daß sie insbesondere den privaten Aussteller erkennen lassen und die Verwechslung eines bescheinigten Abschlusses mit dem Abschluß eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges ausschließen.

9.       Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Zentralstelle überprüft einen zugelassenen Fernlehrgang im Abstand von drei Jahren auf den Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen.
  2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Überprüfung schon zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden.
  3. Nummer 3 gilt entsprechend.

10.     Eignungsanerkennung

Für die Anerkennung der Eignung von Fernlehrgängen nach Artikel 12 des Staatsvertrags gelten die Nummern 1 bis 4 und 6 bis 9 entsprechend.

11.     Anzeige von Fernlehrgängen

  1. Die Anzeige von Fernlehrgängen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 und § 18 Satz 2 FernUSG soll schriftlich vorgenommen werden. Ihr müssen das Lehrmaterial, sonstige im Zusammenhang mit dem Lehrgang verwendete Materialien, die Vertragsbedingungen und das Informationsmaterial (§ 16 FernUSG) beigefügt sein.
  2. Die Zentralstelle prüft, ob der Fernlehrgang unter § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Satz 1 FernUSG fällt. Sie kann hierfür Gutachten einholen. Ergibt sich, daß der Fernlehrgang der Zulassung bedarf, weist die Zentralstelle den Veranstalter darauf schriftlich hin.

12.     Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung

  1. Wenn die Zulassung eines Fernlehrgangs beantragt ist, der berufliche Bildung vermittelt, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung des vom Veranstalter ausgefüllten Antragsformblattes mit den Antragsunterlagen (mit Ausnahme der Vertragsbedingungen) dem Bundesinstitut für Berufsbildung zur Stellungnahme gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages. Bei Anträgen auf Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrgangs und auf vorläufige Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Die Zentralstelle informiert das Bundesinstitut für Berufsbildung über Anträge auf Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche nicht Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, und über das Ergebnis der Überprüfung.

13.     Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit

  1. Erfüllt der Fernlehrgang nach Ansicht des Veranstalters die Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz, übersendet die Zentralstelle der Bundesanstalt für Arbeit eine Ausfertigung des vom Veranstalter ausgefüllten Antragsformblattes und die Antragsunterlagen (mit Ausnahme des Lehrmaterials).
  2. Die Zentralstelle nimmt während des Zulassungsverfahrens, soweit erforderlich, Kontakt mit der Bundesanstalt für Arbeit wegen Einzelfragen der Überprüfung auf.

14.     Eignungsbestätigung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  1. Die Zentralstelle teilt Obersten Landesbehörden und Landesämtern für Ausbildungs­förderung die Eignung des Fernlehrgangs nach § 3 Absatz 2 Bundesaus­bild­ungs­förderungsgesetz mit.
  2. Die Zentralstelle teilt dem Veranstalter ihre Eignungsbestätigung nach § 3 Absatz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz mit. Dabei weist sie darauf hin, daß die Entscheidung nach § 3 Absatz 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz von der hierfür zuständigen Landesbehörde zu treffen ist.

15.     Bescheinigungen zur Steuerbefreiung

Die Zentralstelle erteilt Veranstaltern von Fernlehrgängen auf Antrag Bescheinigungen  gemäß 4 Nummer 21b Umsatzsteuergesetz.

16.     Veröffentlichungen, Verzeichnisse

  1. Die Zulassung eines Fernlehrgangs sowie das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung sind im Amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  2. Jährlich sind im Amtlichen Mitteilungsblatt Verzeichnisse der zugelassenen und der nach § 12 Absatz 1 Satz 4 und § 18 Satz 2 FernUSG angezeigten Fernlehrgänge zu veröffent­lichen.
  3. Für Fernlehrgänge, die nach Artikel 12 des Staatsvertrages als geeignet anerkannt worden sind, gelten die Nummern 16.1 und 16.2 entsprechend.

2. Abschnitt

Richtlinien über Einzelheiten der Anforderungen des  Artikels 8 Absätze 2 bis 5
des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

1.       Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1

Zum vollständigen Lehrmaterial gehören auch Lernmittel, die zum Erreichen des Lehrgangszieles notwendig sind (z.B. Experimentiermaterial und sonstige Arbeitsmittel).

Bei Literaturangaben ist deutlich zwischen notwendiger und darüber hinaus empfohlener Literatur zu entscheiden.

2.       Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 2

Ein Fernlehrgang, der nicht erkennbar auf einen beschränkten räumlichen Bereich wie ein bestimmtes Land oder einen bestimmten Kammerbezirk ausgerichtet ist, muß in den Grundzügen die einschlägigen Regelungen aller Länder oder aller Kammern berücksichtigen. Auf das Bestehen unterschiedlicher Leistungsanforderungen muß im Lehrmaterial oder im begleitenden Unterricht hingewiesen werden.

3.       Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 3

Zu den geltenden Normenvorschriften gehören insbesondere das Gesetz über Einheiten im Meßwesen sowie die Normen des Ausschusses für Einheiten und Formelgrößen im Deutschen Institut für Normung (DIN).

Die verwendeten Terminologien sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

4.       Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 4

Zur adressatenangemessenen Gestaltung gehört, daß

  1. im Fernlehrgang die unterschiedliche Vorbildung der Teilnehmer berücksichtigt wird,
  2. der Lehrstoff systematisch und übersichtlich gegliedert, leicht faßlich und lernzielorientiert dargeboten wird,
  3. zum Fernlehrgang eine einführende schriftliche Arbeitsanleitung gegeben wird,
  4. in angemessenen Abständen Zusammenfassungen und, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden.

5.       Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b

Korrekturaufgaben sollen so angelegt sein, daß sie den Teilnehmer auch zu selbständigem Denken führen. Korrekturen sollen verständlich und hilfreich sein. Schematisierte Korrekturen dürfen nur verwendet werden, soweit Lehrstoff und Lernverständnis dies zulassen. Es muß vorgesehen sein, daß die vom Teilnehmer eingesandten Lösungen von Korrekturaufgaben innerhalb von drei Wochen korrigiert zurückgegeben werden. Die Leistungsbewertungen müssen sowohl von der korrigierenden Lehrkraft als auch vom Veranstalter registriert werden.

6.       Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe e

Die persönliche Beratung besteht in einer fachlichen und pädagogischen Hilfe insbesondere  durch den Studienleiter oder durch die korrigierende Lehrkraft. Sie kann als Einzel- oder Gruppenberatung durchgeführt werden.

7.       Zu Artikel 8 Absatz 3

Wenn der Fernlehrgang auf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige Prüfung vorbereiten soll, muß der begleitende Unterricht auch auf Prüfungssituationen vorbereiten, z.B. durch Fallstudien, Klausuren und Dialoge.

8.       Zu Artikel 8 Absatz 4

Die Überprüfung der Befähigung der Lehrkräfte erstreckt sich auf

  1. Ausbildungsgang,
  2. staatliche und akademische Abschlüsse sowie sonstige berufliche Qualifikationen,
  3. bisher ausgeübte berufliche Tätigkeiten,
  4. berufliche Weiterbildung   und
  5. gegenwärtig ausgeübte Tätigkeiten im Fernunterricht.

Bei Fernlehrgängen, die einem öffentlich-rechtlichen Bildungsgang entsprechen, müssen die ehr­kräfte in der Regel die von Lehrkräften dieser Bildungsgänge geforderten Befähigungen oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

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