Änderung des FernUSG
Durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850) wurde das FernUSG in folgender Weise geändert worden:
1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind.“
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 hat Änderungen der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen erforderlich gemacht. Es ist nach diesem Urteil nicht möglich, das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auszuschließen. Außerdem darf für ein solches Widerrufsrecht keine Erlöschensfrist vorgesehen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Der neue § 27 Abs. 3 enthält die Überleitungsvorschrift. Die Änderung des § 17 FernUSG soll nicht nur für Fernunterrichtsverträge gelten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, sondern soll auch auf bestehende Fernunterrichtsverträge Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind und zugleich Haustürgeschäfte sind. Denn bei diesen bestehenden Verträgen kann der Veranstalter im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 nicht darauf vertrauen, dass das Widerrufsrecht nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials erlischt.